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Unsere AGB’sadmin2018-09-19T05:45:03+00:00

Allgemeinen Reisebedingungen von Idee Globus Reisen GmbH ) Stand 01.07.2018

Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, sofern wirksam vereinbart, Vertragsinhalt des zwischen dem Kunden (nachfolgend „Reisender“ genannt) und der Idee Globus Reisen GmbH (nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt) zu Stande kommendes Pauschalreisevertrags. Die Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften
der §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 , 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und füllen diese aus. Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Buchungen ab dem 01.07.2018.
1) Abschluss des Reisevertrages
Das verbindliche Angebot auf Abschluss des Reisevertrages erfolgt mit der Reiseanmeldung an den Reiseveranstalter. Die Anmeldung kann schriftlich, fernmündlich oder in elektronischer Form erfolgen. Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrags verbindlich an. An dieses Angebot ist der Reisende 5 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung)durch den Reiseveranstalter zustande. Die Reisebestätigung ist dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger, welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren und zu speichern, dass sie ihm in einem angemessen Zeitraum zugänglich ist, zu übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 EGBG hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen stattfindet. Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Reiseveranstalter von dem Inhalt der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches er für die Dauer von 7 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen hat und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrags, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a BGB und § 651 c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern nur die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht allerdings, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorheriger Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht.

2) Zahlung des Reisepreises
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß die Reisebestätigung aushändigen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise darf der Reiseveranstalter nur dann fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 r Absatz 4 BGB mit Name und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Art und Weise übergeben wurde.. Mit Übergabe der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines werden 20% des Reisepreises fällig, mindestens Euro 50, maximal jedoch Euro 500 pro Person. Die Anzahlung ist spätestens 10 Tage nach Erhalt der Reisebestätigung fällig (per Überweisung, Scheck oder in bar). Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, spätestens 30 Tage vor Reiseantritt vollständig auf dem Konto des Reiseveranstalters eingegangen sein, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffern 6.2) oder 6.3) genannten Gründen abgesagt werden kann. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Reiseveranstalter geleistet werden. Ist die Anzahlung bzw. der Restpreis bis zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin nicht vollständig bezahlt, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, seinen gesetzlichen Informationspflichten nachgekommen ist und kein Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, ist der Reiseversantalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 verlangen. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig. Rücktrittsent-schädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.

3) Reiseleistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung und der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise.

4) Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise gemäß den Regelungen in §§ 651 f, 651 g BGB zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Treibstoffkosten oder anderer Energieträger
b) eine Erhöhung von Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie z.B. Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betroffene Pauschalreise geltenden Wechselkurse

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. Der Reiseveranstalter ist den vorgenannten Fällen berechtigt, den Reisepreis maximal in dem Umfang zu erhöhen, wie sich die Erhöhung der Steuern und Abgaben, der Wechselkurse und/oder der höheren Treibstoffkosten für den Reiseveranstalter verteuert.

4.2Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in Textform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise davon in Kenntnis zu setzen und die genaue Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung bzw. der Mitteilung der Änderung der wesentlichen Reiseleistung gesetzten, angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

4.3 Bei Änderungen von Vertragsinhalten gilt, dasss eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, soweit die geänderte Reise mit Mängeln behaftet ist. Sofern der Reiseveranstalter bei der Durchführung der geänderten Reise oder bei einer eventuell angebotener, gleichwertiger Ersatzreise zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651 m II BGB zu erstatten.

4.4 Der Reisende kann die Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die unter Nr. 4.1 a-c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandene Verwaltungskosten abziehen. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungskosten entstanden sind.

5) Rücktritt durch den Reisenden Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseverstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit der Rücktritt nicht vom ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oer in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch denn nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen des des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Pauschalierte Reiserücktrittskosten pro Person:
60. Tag bis 45. Tag vor Reisebeginn: 20 %
44. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 %
29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn: 50 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn: 65%
Am Tag der Reise oder bei Nichtantritt der Reise 90 %. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z. B. Reisepass, notwendiger Visa, nicht angetreten wird.

5.2 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter gar kein oder ein wesentluch geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter behält es sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm höhere Aufwendungen als in der Pauschale aufgeführt sind, entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu belegen.
5.2) Änderungen/Umbuchungen: Werden auf Wunsch des Reisenden nach Buchung der Reise Änderungen wie z.B. Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt eine Umbuchungsgebühr von Euro 70 pro Reisender zu erheben. Notwendige Telefon- oder Faxkosten können gesondert berechnet werden. Im Falle dass er nachweist, selbst höheren Umbuchungsgebühren seiner Leistungsträger ausgesetzt zu sein, kann er Umbuchungsgebühren in dieser Höhe erheben. Jede Umbuchung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Nach dem 30. Tag vor Reiseantritt sind Umbuchungswünsche, sofern eine Durchführung überhaupt möglich ist, nur als Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche mit geringfügig verbundenen Kosten oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, unzureichende oder fehlerhafte vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 EGBGB gegenüber dem Reisenden abgegeben hat.
5.3) Ersatzpersonen: Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn, durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4) Im Falle eines Rücktritts muss der Reiseveranstalter, sofern er zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, diesen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung an den Reisenden erstatten.

6) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Mit der Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den Gesamtreisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihn von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2): Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindesteilnehmerzahl, auf die der Veranstalter in der Reiseausschreibung hingewiesen hat kann der Veranstalter zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise deshalb nicht durchgeführt werden kann, hat der Veranstalter den Reisenden hiervon zu unterrichten.

Die Erklärung des Veranstalters hat spätestens zu erfolgen a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reiedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
6.3) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch gemacht hat.
6.4) Vermittelt der Veranstalter lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben.

7) Haftung des Reiseveranstalters
7.1. Unsere Haftung für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.
7.2. Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden dem Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen, und auf die sich ein vom Reiseveranstalter eingesetzter Leistungsträger beruhen kann, wie etwa das Montrealer Übereinkommen (MÜ), das Warschauer Abkommen (WA) oder das Athener Übereinkommen (AÜ) zur Vereinheitlichung des Luftverkehrs oder das Seerecht, gelten auch zu Gunsten des Reiseveranstalters.
7.3. Für Schadensersatzansprüche aus von uns schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Reiseveranstalter beruhen und keine Körperschäden sind, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise von 4.100 Euro vereinbart. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Der Reiseveranstalter empfiehlt, derartige Risiken durch eine Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzudecken.

8) Haftungsbeschränkung
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Rundflüge, Besuch von Veranstaltungen, Theater- und ähnlichen Aufführungen, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartner so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters ist und getrennt ausgewählt wurde. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hiervon unberührt. .

Der Reiseveranstalter haftet allerdings, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Organisations-, Aufklärungs- oder Hinweispflichten des Reiseveranstalters ursächlich ist.
.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit des Kunden und dessen Eigentum im Zielgebiet. sowie bei Freizeit- und Sportaktivitäten, die ausschließlich im Ermessen des Kunden liegen, so dass dieser für Unfälle und Folgeschäden alleine verantwortlich ist.
Nicht vom Veranstalter verfasste Texte, wie Hotel-, Orts- und Landesprospekte, haben nur einen unverbindlichen Informationscharakter, wobei deren Inhalt vom Veranstalter weder gewährleistet noch geprüft wird. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Vereinbarungen und zusätzliche Buchungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz „Gelegenheit“ oder „Möglichkeit“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen.

9) Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Ist die Reise nicht frei von Mängeln, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort (Reiseleitung)zu Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind auftretende Reisemängel direkt an die in der Reisebestätigung genannten Kontaktdaten des Reiseveranstalters zu melden. Der Reisende kann die Mängelanzeige jedoch auch seinem Reisevermittler, dem er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen und kann der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe leisten, so ist der Reisende nicht berechtigt, die in §§ 651 m und 651 n BGB benannten Rechte geltend zu machen.

Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Idee Globus Reisen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung und die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag aufgrund eines Reisemangels der in § 651i II BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, gemäß § 651i I BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemesse Frist zur Abhilfe zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10) Anerkenntnis- und Abtretungsverbot: Reiseleiter bzw. örtliche Vertretungen des Veranstalters sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche des Reisenden mit Wirkung für den Veranstalter anzuerkennen. Eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen.

11) Informationspflichten und Verjährung
a) Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Die EU-Verordnung zu Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Idee Globus Reisen, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher, im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Idee Globus Reisen verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Idee Globus Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, informiert sie den Reisenden. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so muss Idee Globus Reisen den Reisenden über den Wechsel informieren. Idee Globus Reisen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Anfragen zur „gemeinschaftlichen Liste“ beantwortet das Luftfahr-Bundesamt am Bürgertelefon, Telefon 0049 (0) 5312355100. Zudem können über die Homepage des Luftfahrtbundesamtes www.lba.de/gemeinsame-liste Informationen abgefragt werden.
. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

12) Pass-, Visa- Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Diese Informationen gelten für Reisende, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit).
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich, insbesondere für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwenigen Reisedokumente sowie das Einhalten von Zollvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Dem Reiseteilnehmer wird nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können. Der Reisende sollte sich rechtzeitig über Thrombose-Risiken, Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen, welche sich kurzfristig ändern können, informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf die allgemein zugänglichen Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
13) Versicherungen
Eine Reisekostenrücktrittsversicherung ist nicht im Leistungspaket einer eigenveranstalteten Reise vom Reiseveranstalter enthalten. Gegen die in Ziffer 5) geregelte Rücktrittsentschädigung sowie gegen zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch wird dem Reisenden eine Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
14) Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Die Reiseteilnehmer sind daher verpflichtet, sich vor Rückflug direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen hingewiesen.

15) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Veranstalter: Idee Globus Reisen GmbH, Rohmerstrasse 28, 60486 Frankfurt/Main, T: 069 – 71910645, F: 069–71910646 Ust-IdNr.: DE238946681, HRB: 73741, Registergericht Frankfurt/Main, Geschäftsführer: Karthikai Davey Sicherungsschein: R&V Versicherung gem. § 651 r des BGB

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